Wunsch- und Wahlrecht

Ihr gutes Recht – Klinik nach Wahl

Sie möchten Ihre Rehabilitation in einer Klinik Ihrer Wahl durchführen? Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Als Leistungsberechtigte:r haben Sie das Recht, eine für Sie geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen.

Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 9 vor, dass der Rehabilitationsträger – z. B. also Ihre Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung – Ihren berechtigten Wünschen entsprechen muss.

Die Vorschrift will die Patienten:innen stärken, ihre Selbstbestimmung fördern und ihnen bei ihrer Rehabilitation möglichst viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse geben. Die Vorschrift gilt für alle Rehabilitationseinrichtungen, also z. B. auch für solche der ambulanten Rehabilitation. Das sollten Sie nutzen und schon mit Ihrem Antrag auf eine Rehabilitation einen Vorschlag für eine Klinik Ihrer Wahl einreichen.

Jede medizinische Rehabilitation muss vor dem Antritt von Ihnen beantragt werden. Dazu ist ein ärztlicher Befundbericht oder ein befürwortendes ärztliches Gutachten erforderlich. Sprechen Sie deshalb mit dem Arzt bzw. der Ärztin über Ihren Wunsch. Zusammen werden Sie beraten, welche Art der Rehabilitation und welche Klinik für Sie medizinisch geeignet ist, und Sie werden bei der Antragstellung unterstützt. Antragsvordrucke erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rehabilitationsträger. In der Regel ist dies die gesetzliche Krankenversicherung, die private Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Auch deren Beratungsdienste können Sie in Anspruch nehmen.
Benötigen Sie eine Rehabilitation im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, können Sie sich ferner an den Sozialdienst in Ihrem Krankenhaus wenden. Die Mitarbeiter:innen des Krankenhaussozialdienstes beraten Sie umfassend, sind Ihnen gegebenenfalls bei der Auswahl einer geeigneten Klinik behilflich und unterstützen Sie ebenfalls bei der Antragstellung.

Bitte fügen Sie Ihrem Reha-Antrag das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht bei.

Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Rehabilitation bei Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet darüber, welche Klinik für Sie besonders geeignet ist. Achten Sie darauf, dass die Qualität der medizinisch-therapeutischen Leistungen, Lage, Service und Ausstattung Ihren Bedürfnissen entsprechen. Denn Rehabilitation ist nicht gleich Rehabilitation. Kliniken sind eine gute Wahl, wenn sie nachprüfbar hohen Qualitätsanforderungen genügen.

Sie interessieren sich für die Inanspruchnahme unseres Angebots? Wir bieten für Sie auch Besichtigungen vor Ort über unser Kontakt- und Servicemanagement an, wenn dies im Rahmen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wieder möglich ist. 

Bei der Auswahl Ihrer Reha-Klinik sollten Sie einige Vorgaben beachten. Wichtig ist, dass die Klinik Ihrer Wahl für Ihre Rehabilitation geeignet ist. Ihrem Wunsch dürfen also keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Informationen dazu erhalten Sie direkt bei den Kliniken.
Darüber hinaus sollte die Klinik von einer unabhängigen Stelle nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und zertifiziert worden sein. Dies trifft beispielsweise auf alle Kliniken zu, die nach den Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zertifiziert sind (§ 37 Absatz 3 SGB IX). So können Sie jederzeit sicher sein, qualitativ hochwertig therapiert und versorgt zu werden. Abschließend muss die Klinik Ihrer Wahl über einen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Ihres Rehabilitationsträgers verfügen.

Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht finden Sie im Flyer der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e. V. (DEGEMED).

Vor dem Weg in die Klinik Ihrer Wahl beurteilt der Rehabilitationsträger, ob Ihr Wunsch – wie vom Gesetz gefordert – berechtigt ist. Bevorzugt Ihr Rehabilitationsträger eine andere, für ihn kostengünstigere Klinik, darf er Ihnen eventuell entstehende Mehrkosten für Ihre Wunschklinik grundsätzlich nicht berechnen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt das so genannte Sachleistungsprinzip. Das heißt: Sie haben gegenüber dem Reha-Träger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Wünschen nicht entsprechen, so muss er dies in einem Bescheid begründen. Generell sollten Sie Aussagen, dass eine bestimmte Klinik für Sie nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, genau überprüfen. Gegebenenfalls kann diese Aussage gemeinsam mit der Klinik Ihrer Wahl entkräftet werden. Sie können und sollten dann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Gern unterstützen wir Sie dabei. 

0800 57347242
(gebührenfrei)